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Artikel 15 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1976

Artikel 15

Die Vertragsstaaten werden eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Indonesien an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt.

Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.

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