Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Indonesien an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt.
Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
