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Artikel 14 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Kapitel IV

Information und Erziehung

Artikel 14

Informations- und Erziehungsprogramme

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Erarbeitung von Information- und Erziehungsprogrammen anzuregen, um bei Organisationen und Einzelpersonen, die mit der Haltung, Zucht, Abrichtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Handel damit befaßt sind, das Bewußtsein für die Bestimmungen und Grundsätze dieses Übereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und Grundsätze zu fördern. In diesen Programmen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:

  1. a) die Notwendigkeit, die Abrichtung von Heimtieren für gewerbliche Zwecke oder Wettkämpfe von Personen mit angemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten durchführen zu lassen;
  2. b) die Notwendigkeit, davon abzuraten,
  1. i) Heimtiere ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren zu verschenken,
  2. ii) Heimtiere als Preise, Gewinne oder Prämien auszusetzen,
  3. iii) Heimtiere sich ungeplant fortpflanzen zu lassen;
  1. c) die möglichen nachteiligen Folgen für Gesundheit und Wohlbefinden wildlebender Tiere, wenn diese als Heimtiere erworben oder eingeführt werden;
  2. d) die Gefahren eines verantwortungslosen Erwerbs von Heimtieren, der zu einer Erhöhung der Anzahl unerwünschter und ausgesetzter Tiere führt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010838

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