Artikel 13
Ausnahmen für das Fangen, Halten und Töten
Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20000853
Dokumentnummer
NOR40010837
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