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Artikel 13 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 13

Ausnahmen für das Fangen, Halten und Töten

Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010837

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