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Artikel 14 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 14

Artikel 14 – Verfahrens ‑ und Beratungshilfe

Ist nach innerstaatlichem Recht Verfahrens ‑ oder Beratungshilfe für die Vertretung von Kindern in sie berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde vorgesehen, so werden solche Bestimmungen in bezug auf die von den Artikeln 4 und 9 erfaßten Angelegenheiten angewendet.

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