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Artikel 15 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 15

Artikel 15 ‑ Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen schränkt die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte nicht ein, die bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Familien zum Gegenstand haben und denen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens als Vertragspartei angehört oder angehören wird.

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