Artikel 15
Artikel 15 ‑ Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen schränkt die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte nicht ein, die bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Familien zum Gegenstand haben und denen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens als Vertragspartei angehört oder angehören wird.
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