KONTROLLIERTE LIEFERUNG
Artikel 14
(1) Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der ersuchten Vertragspartei und gemäß den im jeweiligen Fall getroffenen Absprachen und Vereinbarungen zu erfolgen.
(3) Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
20005489
Dokumentnummer
NOR40091261
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