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ARTIKEL 143 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 143

Transit

(1) Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit von Energiegütern zu erleichtern.

(2) Jede Vertragspartei verbietet ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Rohstoffen und Energiegütern, die sich im Transit oder Transport durch ihr Gebiet befinden, und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um gegen unerlaubte Aneignung anzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222091

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