Artikel 141
Die nationalen Auskunftsbüros und die zentrale Auskunftsstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen die in Artikel 110 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.
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