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Artikel 110 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 110

Alle für die Internierten bestimmten Hilfssendungen sind von sämtlichen Einfuhr-, Zoll- und anderen Gebühren befreit.

Alle Sendungen, einschließlich der Hilfspostpakete und Geldsendungen aus anderen Ländern, die an die Internierten gerichtet oder von ihnen auf dem Postweg entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsbüros oder der in Artikel 140 vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle abgeschickt werden, sollen sowohl in den Ursprungs- und Bestimmungs- als auch in den Durchgangsländern von allen Postgebühren befreit sein. Zu diesem Zwecke sollen insbesondere die im Weltpostvertrag von 1947 und in den Vereinbarungen des Weltpostvereines zugunsten der in Lagern oder Zivilgefängnissen zurückgehaltenen Zivilpersonen feindlicher Staatsangehörigkeit vorgesehenen Befreiungen auf die anderen geschützten Personen ausgedehnt werden, die nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens interniert wurden. Die Länder, die an diesen Vereinbarungen nicht teilnehmen, sind gehalten, die vorgesehenen Gebührenbefreiungen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren.

Die Transportkosten der für die Internierten bestimmten Hilfssendungen, die wegen ihres Gewichtes oder aus irgendeinem anderen Grunde nicht auf den Postweg befördert werden können, fallen in allen im Herrschaftsbereich der Gewahrsamsmacht liegenden Gebieten zu deren Lasten. Die anderen am vorliegenden Abkommen beteiligten Mächte haben für die Transportkosten auf ihren Gebieten aufzukommen.

Die aus dem Transport dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht gedeckt sind, fallen zu Lasten des Absenders.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich bemühen, die Gebühren für die von den Internierten aufgegebenen oder ihnen zugestellten Telegramme im Rahmen des Möglichen zu ermäßigen.

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