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Artikel 13 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Artikel 13

Die strafrechtlichen Bestimmungen des einen Vertragsstaates zum Schutze von Amtshandlungen und zum Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die in diesem Staat gegenüber dem im Eisenbahndurchgangsverkehr tätigen Personal des anderen Vertragsstaates begangen werden, wenn sich das Personal in Ausübung des Dienstes befindet oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148263

alte Dokumentnummer

N9197443001L

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