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Artikel 13 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 13

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr:

  1. a) Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien;
  2. b) Weitergabe von entsprechend diesem Übereinkommen übermittelten Berichten und sonstigen Informationen an die Parteien und
  3. c) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder gegebenenfalls von den Parteien festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141548

alte Dokumentnummer

N8199750261L

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