Artikel 13
Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr:
- a) Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien;
- b) Weitergabe von entsprechend diesem Übereinkommen übermittelten Berichten und sonstigen Informationen an die Parteien und
- c) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder gegebenenfalls von den Parteien festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10011060
Dokumentnummer
NOR12141548
alte Dokumentnummer
N8199750261L
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