Artikel 13
Nichterfüllung von Verpflichtungen
Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der EUMETSAT, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschließt, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluß wird zum Ende des Rechnungsjahres wirksam, in dem er gefaßt wurde. Artikel 18 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155069
alte Dokumentnummer
N9199435593J
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