Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Artikel 13
Vorrechte und Immunitäten
Die EUMETSAT genießt die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.
Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155237
alte Dokumentnummer
N9199437349J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)