Artikel 13 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.2013

Artikel 13

1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind aufgrund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden.

2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40166881

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