Artikel 13 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

aufgehoben durch BGBl. III Nr. 221/2014

Artikel 13

1. Der Exekutivausschuß besteht aus den Vertretern von neun Mitgliedstaaten. Diese Zahl kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates erhöht werden, darf jedoch ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Organisation nicht übersteigen.

2. Diese Mitgliedstaaten werden vom Rat für jeweils zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

3. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses benennt einen Vertreter und die von ihm für erforderlich erachteten Stellvertreter und Berater.

4. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.

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