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Artikel 13 Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1998

Abschnitt VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

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