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Artikel 13 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40033770

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