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Artikel 13 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001939

Dokumentnummer

NOR40030289

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