Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Praha am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001996
Dokumentnummer
NOR40031317
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)