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Artikel 13. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 13.

Die Errichtung und die Tätigkeit von Vereinen und Gruppen, wie Geselligkeits- und Studienzirkeln, Bibliotheken, Sprachkursen, Vereinigungen von Studenten oder Altakademikern usw., mit dem Zwecke die kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, wird gefördert und, wenn notwendig, angeregt werden.

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