Artikel 13.
Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in ihren gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich der Eisenbahntarife die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in ihren gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich der Eisenbahntarife die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
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