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Artikel 14. Handelsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1923

Artikel 14.

Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungstarife und der die Beförderung auf Eisenbahnen betreffenden öffentlichen Abgaben im Verkehre der Reisenden und ihres Gepäcks, soweit derselbe unter den gleichen Bedingungen vor sich geht, kein Unterschied eintreten soll.

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