Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird ab Inkrafttreten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum ersten Jänner gekündigt werden.
Geschehen zu Wien am 30. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20002780
Dokumentnummer
NOR40042116
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