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Artikel 13 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird ab Inkrafttreten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum ersten Jänner gekündigt werden.

Geschehen zu Wien am 30. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002780

Dokumentnummer

NOR40042116

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