§ 0
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Kirgisistan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
25.05.2009
Unterzeichnungsdatum
25.05.2009
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Sprachen
Deutsch, Englisch, Kirgisisch, Russisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit 25. Mai 2009 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und das Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den beiden Staaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Umweltverhältnisse in der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik durch Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel zu gestalten,
in dem Bestreben, den kombinierten Güterverkehr breiter einzusetzen und eine verstärkte Verlagerung des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,
haben vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
20006377
Dokumentnummer
NOR40108152
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