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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2009

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 70/2009

Typ

Vertrag – Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.05.2009

Unterzeichnungsdatum

25.05.2009

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

StF: BGBl. III Nr. 70/2009

Sprachen

Deutsch, Englisch, Kirgisisch, Russisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit 25. Mai 2009 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und das Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den beiden Staaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Umweltverhältnisse in der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik durch Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel zu gestalten,

in dem Bestreben, den kombinierten Güterverkehr breiter einzusetzen und eine verstärkte Verlagerung des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

haben vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Gesetzesnummer

20006377

Dokumentnummer

NOR40108152

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