Artikel 13
Beitritt
- (1)Sollten ein in Artikel 12 genannter Staat oder die Europäische Union dieses Übereinkommen bis Ablauf der Unterzeichnungsfrist nicht unterzeichnet haben, so kann der Beitritt jederzeit später erfolgen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.(2)Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 15 in Kraft getreten ist, liegt es für jeden nicht in Artikel 12 genannten Staat und für jedes gesonderte Zollgebiet, das in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen volle Handlungsfreiheit besitzt und mit einem Beschluss des Ausschusses als geeignet anerkannt wird, zur Unterzeichnung auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148310
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