Artikel 14
Notifikation der vorläufigen Anwendung
Die in Artikel 12 genannten Staaten und die Europäische Union sowie wie jeder Staat und jedes mit Beschluss des Ausschusses nach Artikel 13 Absatz 2 als geeignet anerkannte gesonderte Zollgebiet, können, wenn sie beabsichtigen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, aber noch keine Urkunde hinterlegt haben, beim Depositär jederzeit eine Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen gilt ab dem Datum der Hinterlegung der Notifikation vorläufig für den betreffenden Staat, das betreffende gesonderte Zollgebiet bzw. die Europäische Union.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148311
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