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Artikel 14 Ernährungshilfe-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2013

Artikel 14

Notifikation der vorläufigen Anwendung

Die in Artikel 12 genannten Staaten und die Europäische Union sowie wie jeder Staat und jedes mit Beschluss des Ausschusses nach Artikel 13 Absatz 2 als geeignet anerkannte gesonderte Zollgebiet, können, wenn sie beabsichtigen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, aber noch keine Urkunde hinterlegt haben, beim Depositär jederzeit eine Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen gilt ab dem Datum der Hinterlegung der Notifikation vorläufig für den betreffenden Staat, das betreffende gesonderte Zollgebiet bzw. die Europäische Union.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148311

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