vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 13

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf jeden Anspruch auf Rückvergütung der durch die Anwendung dieses Abkommens verursachten Kosten. Entschädigungen von im Artikel 9 genannten Organen, von Sachverständigen oder von Dolmetschern gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)