Artikel 13
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf jeden Anspruch auf Rückvergütung der durch die Anwendung dieses Abkommens verursachten Kosten. Entschädigungen von im Artikel 9 genannten Organen, von Sachverständigen oder von Dolmetschern gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates.
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