Artikel 13
Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Übertretung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung gegen den Transporteur ergreifen und die zuständige Behörde des anderen Staates von diesen Maßnahmen in Kenntnis setzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011409
Dokumentnummer
NOR40005795
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