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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

Artikel 13

Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Übertretung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung gegen den Transporteur ergreifen und die zuständige Behörde des anderen Staates von diesen Maßnahmen in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005795

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