Artikel 13
Gemeinsame Projekte
Bei Vorhaben, bei denen beide Vertragsparteien zugleich Ursprungspartei und betroffene Partei sind, bemühen sind beide Parteien um eine gleichzeitige und soweit möglich auch gemeinsame Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Erfüllung dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20003907
Dokumentnummer
NOR40062002
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