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Artikel 13 Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Artikel 13

Gemeinsame Projekte

Bei Vorhaben, bei denen beide Vertragsparteien zugleich Ursprungspartei und betroffene Partei sind, bemühen sind beide Parteien um eine gleichzeitige und soweit möglich auch gemeinsame Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Erfüllung dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40062002

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