Artikel 13
VERTRAULICHKEIT UND VERWERTUNG DER AUSKÜNFTE
1. Jede unter diesem Abkommen in jeglicher Form erteilte Auskunft ist vertraulich. Sie genießt den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den nationalen Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei, deren Zollverwaltung sie erhalten hat.
2. Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Abkommen nur übermittelt werden, wenn die Vertragsparteien zumindest das Schutzniveau sicherstellen, das sich aus der Umsetzung der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, ergibt.
3. Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens, einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zuwiderhandlung, verwendet werden.
4. Ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen die unter diesem Abkommen erhaltenen Beweise und Auskünfte von der ersuchenden Zollverwaltung nicht für andere Zwecke, als im Ersuchen ausgeführt, verwendet werden.
5. Die Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels sind nicht auf Auskünfte über Straftaten in Bezug auf Suchtgifte und psychotrope Substanzen anwendbar. Solche Auskünfte können an andere Behörden, die direkt mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befasst sind, weitergeleitet werden.
6. Darüber hinaus schließen, wegen Verpflichtungen der Republik Österreich aufgrund der Mitgliedschaft zur Europäischen Union, die Bestimmungen des Absatzes 4 nicht aus, dass die erhaltenen Auskünfte, wenn es erforderlich ist, an die Europäische Kommission und andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übermittelt werden.
Schlagworte
Gerichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009322
Dokumentnummer
NOR40175562
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