vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 12

KOSTEN

1. Die Zollverwaltungen verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten für Sachverständige und Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören und derer Dienstleistungen von der ersuchenden Zollverwaltung zu bezahlen sind.

2. Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so beraten sich die Zollverwaltungen, um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens sowie das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175561

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)