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Artikel 13 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 13

Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, hat einen Abteilungs-Generalkommissär, sofern es sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder einen Abteilungs-Kommissär, sofern es sich um eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt, zu ernennen, der sie bei der einladenden Regierung vertritt. Der Abteilung-Generalkommissär oder der Abteilungs-Kommissär ist allein mit der Organisierung seiner nationalen Schaustellung beauftragt. Er unterrichtet den Generalkommissär der Ausstellung oder der Kommissär der Ausstellung über die Zusammensetzung dieser Schaustellung und überwacht die Beachtung der Rechte und Pflichten der Aussteller.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12015998

alte Dokumentnummer

N1199658898J

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