Artikel 12
Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder ein Kommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt, zu ernennen, der beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses Abkommens und in allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12015997
alte Dokumentnummer
N1199658897J
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