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Artikel 12 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 12

Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder ein Kommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt, zu ernennen, der beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses Abkommens und in allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12015997

alte Dokumentnummer

N1199658897J

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