Artikel 13
Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, hat einen Abteilungs-Generalkommissär, sofern es sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder einen Abteilungs-Kommissär, sofern es sich um eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt, zu ernennen, der sie bei der einladenden Regierung vertritt. Der Abteilung-Generalkommissär oder der Abteilungs-Kommissär ist allein mit der Organisierung seiner nationalen Schaustellung beauftragt. Er unterrichtet den Generalkommissär der Ausstellung oder der Kommissär der Ausstellung über die Zusammensetzung dieser Schaustellung und überwacht die Beachtung der Rechte und Pflichten der Aussteller.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12015998
alte Dokumentnummer
N1199658898J
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