Artikel 13.
Der Klasseneinteilungsausschuß setzt sich aus den von ihren Regierungen ernannten Vertretern von zwölf vertragschließenden Ländern zusammen.
Diese Länder werden zur Hälfte vom Internationalen Büro bestimmt, die Bestimmung der anderen Hälfte erfolgt in einem regelmäßigen Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der Geschäftsordnung des Büros.
Der Ausschuß kann ein oder zwei von der Internationalen Handelskammer bezeichnete Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
Der Ausschuß unterbietet dem Verwaltungsrat die im Artikel 2 vorgesehene Klasseneinteilung und etwaige Änderungen zur Genehmigung. Hinsichtlich der Anwendung der im Artikel 4 vorgesehenen Fristen gibt er sein Gutachten über die Frage ab, ob eine der Eintragung unterliegende Ausstellung eine Fachausstellung oder eine allgemeine Ausstellung ist und ob sie nicht - unbeschadet ihres Namens und ihrer Klasseneinteilung - gleichartig ist einer vorhergehenden Ausstellung oder einer gleichzeitig stattfindenden Fachausstellung.
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