vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12. Abkommen über internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 12.

Ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Vertreter hat jedes Land im Rat eine Stimme. Jedes Land kann sich durch die Vertretung eines anderen Landes vertreten lassen, die in diesem Fall über so viel Stimmen verfügt, wie sie Länder vertritt. Für die Beschlußfähigkeit ist eine Anwesenheit von zwei Dritteln der im Rat vertretenen Länder erforderlich.

Beschlußfassungen erfordern die einfache Stimmenmehrheit, außer in folgenden Fällen:

1. bei Aufstellung der Geschäftsordnung,

2. bei Erhöhung des Haushalts,

3. bei Ablehnung eines von einem vertragschließenden Lande gestellten Antrages oder aber bei Annahme eines Antrages, sofern mehrere Länder miteinander im Wettbewerb stehen,

4. bei Zulassung einer allgemeinen Ausstellung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten.

In diesen vier Fällen ist Zweidrittelmehrheit der im Internationalen Büro vertretenen Länder erforderlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)