Artikel 13
(1) Ergänzend zu der in Artikel 23 Absatz 8 vorgesehenen Zusammenarbeit leisten die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander in anderen Fällen Amtshilfe, um die Einhaltung der Abkommensbestimmungen zu gewährleisten.
(2) Die Modalitäten der Durchführung von Absatz 1 werden von dem Kooperationsausschuß festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162018
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