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Artikel 13 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 13

Vollzugsprotokoll des Abkommens

  1. 1. Die Parteien schließen das Protokoll über die Ausführung dieses Abkommens (Anhang 1 dieses Abkommens) ab, das alle praktischen Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens enthält, unter anderem:
  1. 1) Festlegung der zuständigen Behörden der Staaten der Parteien,
  2. 2) Festlegung der Grenzkontrollpunkte,
  3. 3) die Bedingungen und Verfahren für die Wiedereinreise oder den Übergang von Personen mit möglichen Begleitpersonen.
  1. 2. Das Protokoll über die Ausführung dieses Abkommens (Anhang 1 dieses Abkommens) wird zusammen mit diesem Abkommen abgeschlossen und ist dessen integraler Bestandteil.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277570

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