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Artikel 13 Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1998

Artikel 13

Anwendung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens durch Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen getätigt wurden.

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