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Artikel 136 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Abschnitt V

Auskunftsbüros und zentrale Auskunftsstelle

Artikel 136

Bei Ausbruch eines Konfliktes und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro einrichten, das beauftragt ist, Auskünfte über die geschützten Personen, die sich in ihrer Gewalt befinden, zu empfangen und weiterzugeben.

Jede der am Konflikt beteiligten Parteien soll dem genannten Büro in der kürzestmöglichen Frist Mitteilungen über die Maßnahmen übermitteln, die sie gegen jede seit mehr als zwei Wochen festgenommene, einem Zwangsaufenthalt unterworfene oder internierte geschützte Person ergriffen hat. Außerdem soll sie ihre verschiedenen zuständigen Dienststellen beauftragen, dem genannten Büro umgehend Mitteilung über die im Stande dieser Personen eingetretenen Änderungen, wie Überführungen, Freilassungen, Heimschaffungen, Entweichungen, Hospitalisierungen, Geburten und Todesfälle, zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005110

alte Dokumentnummer

N1195315379R

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