Artikel 133 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1930

Artikel 133

(1) Artikel 133.In den Fällen des Artikels 129, des Artikels 130, Absatz 1, und des Artikels 132, Absatz 2, lit. b, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen findet, den angefochtenen Bescheid als aufgehoben zu erklären.

(2) Wegen einer in der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründeten Rechtswidrigkeit ist die Aufhebung des Bescheides nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde im Fall der Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

(3) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufgehoben, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(4) In den Fällen des Artikels 130, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen findet, die Strafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes selbst festzusetzen.

(5) In den Fällen des Artikels 131 und des Artikels 132, Absatz 2, lit. a, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Klage nicht zurückzuweisen findet, über den geltend gemachten Anspruch selbst zu entscheiden und gegebenenfalls auch die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch zu erfüllen ist. Die Vollstreckung dieser Erkenntnisse obliegt den ordentlichen Gerichten.

Übergangsvorschriften zu Art. 133 enthält Art. II § 22 BVG, BGBl.

Nr. 393/1929.

Schlagworte

Kassation, Behörde, Bundesgesetz, Landesgesetz, Exekution,

Zivilgericht, Exekutionsgericht, Abweisung, Zurückweisung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002194

alte Dokumentnummer

N1192912591S

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