Artikel 133
(1) Artikel 133.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt, sofern nicht nach dem Bundesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Organisation des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschluß der Vollversammlung notwendig ist, in Senaten.
(2) Jedem Senat des Verwaltungsgerichtshofes, der über den Bescheid der Verwaltungsbehörde eines Landes zu erkennen hat, soll in der Regel ein Richter angehören, der aus dem Justiz- oder Verwaltungsdienst in diesem Lande hervorgegangen ist.
Art. 133 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V
BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925
wiederverlautbart worden ist).
Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem
Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft
getreten.
Schlagworte
Justizdienst, Landesbehörde
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001898
alte Dokumentnummer
N1192512248S
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