Artikel 131
(1) Artikel 131.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Klagen, womit gegen den Bund, die Länder, die Bezirke oder die Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche weder im ordentlichen Rechtsweg noch vor dem Verfassungsgerichtshof auszutragen sind.
(2) Inwieweit der Verwaltungsgerichtshof auch berufen ist, über die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursacht haben, sowie über die Haftung dieser Organe gegenüber der Gebietskörperschaft zu erkennen, wird in den im Artikel 23, Absätze 1 und 3, bezeichneten bundesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.
Übergangsvorschriften zu Art. 131 enthält Art. II § 22 BVG BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
Zivilgericht, Privatrecht, Zivilrecht, Amtshaftung, Organhaftung,
Bundesgesetz, Regreß, Land
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002192
alte Dokumentnummer
N1192912589S
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