Artikel 131
(1) Artikel 131.In Verwaltungsstrafsachen kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben
- a) der Bestrafte gegen ein Straferkenntnis oder der Privatankläger gegen einen Einstellungsbescheid: wegen Rechtswidrigkeit;
- b) der Bestrafte, wenn er behauptet, daß eine ihm auferlegte Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche oder die Strafe der Entziehung einer Berechtigung oder Geldstrafe von mehr als 200 S oder die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert mit Rücksicht auf das Maß seines Verschuldens und die geringe Bedeutung der Übertretung unbillig oder geeignet sei, seine wirtschaftliche Lage zu gefährden: wegen der Höhe der Strafe.
(2) Die Beschwerden sind in allen diesen Fällen nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zulässig.
Art. 131 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V
BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925
wiederverlautbart worden ist).
Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem
Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft
getreten.
Schlagworte
Kognition, Zivilgericht, Strafgericht
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001896
alte Dokumentnummer
N1192512246S
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